Allgemeine Geschäftsbedingungen 01.01.2022

Steinmanufaktur Betz GmbH, Reutlingen

1. Allgemeines
(1) Die nachstehenden Lieferungs‐ und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen. Sie gelten gegenüber allen Käufern, Bestellern oder Auftraggebern (alle nachstehend als „Käufer“ bezeichnet). Des weiteren für alle Folgegeschäfte in laufender und künftiger Geschäftsverbindung, auch wenn bei einem späteren Abschluss nicht erneut darauf hingewiesen wird. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir Ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
(2) Von diesen Lieferungs‐ und Zahlungsbedingungen abweichende mündliche oder telefonische Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen, die von diesen Lieferungs‐ und Zahlungsbedingungen abweichen, bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote
(1) Angebote sind freibleibend
(2) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Farbe und Struktur des Steines. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, bleiben stets vorbehalten.
(3) Bei Fertigarbeiten beträgt die Mindestberechnungsbreite 20cm und die Mindestberechnungsgröße 0,25qm. Längen über 2,50 m werden geteilt.
(4) Die Abrechnung unserer Arbeiten erfolgt nach DIN 18332 und DIN 18333.

3. Preise, Verpackungen
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. (2) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und schriftlich bestätigt werden.
(3) Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Eine Rücknahme der Verpackung (Einweg‐, Flach‐ oder Stufenpaletten, Kisten und Kratten) gegen Gutschrift ist ausgeschlossen.

4. Lieferfristen, Verzug und Unmöglichkeit
(1) Lieferfristen beginnen mit dem Tage der völligen Klarstellung der Aufträge hinsichtlich Auftragsbedingungen und Ausführungen zu laufen. Sie gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Andernfalls können wir ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurücktreten.
(2)Im Falle unseres Leistungsverzuges – Teillieferungen sind jedoch zulässig – oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer keine Schadensersatzansprüche geltend machen, es sei denn, sie beruhen entweder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung einer uns treffenden wesentlichen Vertragspflicht, wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schaden begrenzt ist.
(3) Die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Lieferfristen entfällt bei Fällen höherer Gewalt, bei hoheitlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Maschinenbruch, Transporthindernissen, Rohstoffmangel, Fehlfallen eines Werkstückes und dergleichen. (4)Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag für den Fall vor, dass der Käufer der Erfüllung seiner Vertragspflichten nicht nachkommt bzw. uns Tatsachen bekannt werden, die seine pünktliche Zahlung in Frage stellen, insbesondere bei bekannt werden von Insolvenzanträgen, Eröffnung der vorläufigen Insolvenz oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

5. Versand, Lieferung einschl. Montage bzw. Verlegen
(1) Der Versand erfolgt in jedem Fall – auch bei frachtfreier Lieferung ‐ auf Gefahr des Käufers. Transportiert der Käufer die Ware mit seinem eigenen Fahrzeug, so geht die Transportgefahr bei Übernahme der Ware auf den Käufer über.
(2) Für die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager ist Voraussetzung, dass ein mit schwerem Lastzug befahrbarer Anfuhrweg vorhanden ist. Bei Lieferung einschließlich Montage bzw. Verlegen muss bauseitig für entsprechenden Lagerplatz, der unmittelbar an den Arbeitsbereich angrenzt, gesorgt werden. (Max. 20 m) Entstehen durch nicht befahrbare Anfuhrwege und zu weit vom Arbeitsbereich entfernte Lagerplätze zusätzlich Kosten, so trägt diese der Käufer.
(3) Vor Beginn der Montage bzw. des Verlegens muss der Arbeitsbereich von Schutt und sonstigen Gegenständen gesäubert bzw. frei sein. Ferner muss der Untergrund für das Versetzen so geschaffen sein, dass die Montage bzw. das Verlegen ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Unterkonstruktionen, die direkt mit dem Erdreich in Verbindung stehen, müssen vor Beginn des Verlegens bauseits so isoliert werden, dass keinerlei Feuchtigkeit an den versetzten Naturstein durchdringen kann.

6. Zahlung
(1) Bei Selbstabholung sind die Rechnungsbeträge sofort in bar ohne Abzug zu zahlen.
(2) Bei Auftragserteilung sind 50% der Auftragssumme ohne weitere Aufforderung sofort zahlbar, die Schlussrechnung ist innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. (3) Rechnungsregulierungen durch Scheck oder – aufgrund besonderer Vereinbarung – durch Wechsel mit einer Laufzeit von höchstens 90 Tagen erfolgen zahlungshalber
(Zahlungserfüllung mit der Einlösung). Diskont, Wechselspesen und etwaige sonstige Kosten trägt der Käufer.
(4)Wir behalten uns vor, bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei bekannt werden von Insolvenzanträgen, Eröffnung der vorläufigen Insolvenz oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, bei Zahlungsverzug, Scheck‐ oder Wechselprotest zur Sicherstellung des vereinbarten Kaufpreises oder der Vergütung Vorauskasse oder Leistung einer Sicherheit – auch für schon bestätigte Aufträge – vor Absendung der Ware zu verlangen bzw. gegen Nachnahme zu liefern. Nachnahmekosten gehen zu Lasten des Käufers. Darüber hinaus können wir bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers alle offenstehenden und gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig stellen und/oder gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.
(5) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Für den Käufer ist die Aufrechnung von Gegenforderungen nur zulässig, wenn diese unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Zahlungen des Käufers können mit befreiender Wirkung nur an uns und unsere Mitarbeiter, nicht jedoch an einen Verkaufsvertreter, Fahrer oder Subunternehmer ohne entsprechende Vollmacht von uns, geleistet werden.

7. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
1) Vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, sind alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens aber 6 Tage nach Erhalt der Ware, und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, sind alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware, in jedem Fall aber vor der Weiterverarbeitung, vor dem Einbau oder dem Verlegen schriftlich anzuzeigen. Die Prüfung der Ware hat sofort bei Anlieferung/Abholung stattzufinden. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten unwiderruflich als genehmigt.
(2) Besondere Materialeigenschaften z.B. Frost‐ und Wärmebeständigkeit u.a., gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der zu liefernde Naturstein wird in Farbe und Struktur möglichst einheitlich ausgewählt. Mustertreue kann jedoch nicht garantiert werden. Vorherige Anfragen über Materialeigenschaften sind daher erforderlich.
(3)Abweichungen in Farbe, Adern, Tupfen, Striemen und Veränderungen im Gefüge (Struktur/Körnung) sowie sonstige Naturgegebenheiten wie Stiche, Risse, offene Stellen, Poren, Einsprengungen, Glas‐Quarzadern, Kristalle und sonstige Versteinerungen können, sofern sie in der natürlichen Beschaffenheit des Steines und des Vorkommens begründet sind, nicht Gegenstand einer Beanstandung bzw. Mängelanzeige sein. Bei Naturstein sind
sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren fachgerechtes Wiederzusammensetzen, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Verdopplung), sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Steinsorte nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung und können somit ebenfalls nicht Gegenstand einer Beanstandung bzw. Mängelanzeige sein.
(4) Schadensersatzansprüche des Käufers aus Mangelfolgeschäden, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

8. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware unser Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder durch Saldoziehung und deren Anerkennung nicht aufgehoben. Hereingabe von Wechseln in Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung führt nicht zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes. Dieser erlischt vielmehr erst bei Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener und nach Tilgung aller unserer Forderungen gegenüber dem Käufer.
(2) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Dazu gestattet uns der Käufer schon hiermit, sein Grundstück und seine Geschäftsräume zu betreten.
(3) Durch die Verarbeitung von uns gelieferter Vorbehaltsware neu entstehende Waren gelten als für/von uns hergestellt und gehen in unser Eigentum über, ohne das wir hieraus verpflichtet werden. Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware führt zum Miteigentum durch uns entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der Käufer hat in den genannten Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Vorbehaltswaren für uns unentgeltlich zu verwahren. (4)Im Falle des Verkaufs in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehender Vorbehaltsware oder ihres Einbaus in das Gebäude eines Dritten oder des Käufers tritt der Käufer die entstehende Forderung aus dem Warenverkauf, dem Einbau der Ware bzw. aus der Veräußerung des
Grundstückes oder von Grundstücksrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.
(5) Der Käufer darf Vorbehaltsware i.S. der Abschnitte 8.1 und 8.3 und aus deren Verkauf stehende Forderungen ohne unsere vorherige Zustimmung weder verpfänden noch sicherungsweise übereignen oder die Forderung abtreten. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf unser Eigentum unverzüglich mitzuteilen, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unverzüglich anzuzeigen.
(6)Mit Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, Scheck‐ oder Wechselprotesten, Zahlungseinstellung, bekanntwerden von Insolvenzanträgen, Eröffnung der vorläufigen Insolvenz oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder eines gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterverarbeitung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware i.S. der Abschnitte 8.1 und 8.3.

9. Leistungen
(1) Die Ausführung von Arbeiten erfolgt gemäß den vom Naturwerkstein‐Verband e.V. und dem BIV herausgegebenen Richtlinien, für das Versetzen und Verlegen von Naturstein (liegt in unserem Werk zur Einsichtnahme aus).
(2) Beanstandungen der Ausführung von Versetz‐ und Verlege-Arbeiten sind unverzüglich während der Ausführung beim verantwortlichen Bauleiter, Polier sowie bei uns anzuzeigen. Während dieser Zeit nicht feststellbare Mängel sind unverzüglich nach Offenbarwerden schriftlich bei uns zu rügen.
(3) Für die Ausführung unserer Leistungen ist der Untergrund entsprechend vorzubereiten, sodass die Arbeiten ungehindert und ohne Aufenthalt vor sich gehen können. Ist der Untergrund nicht genügend abgebunden, können Schäden am Naturstein entstehen. Diese Schäden können nicht Gegenstand einer an uns gerichteten Beanstandung bzw. Mängelanzeige sein.
(4) Gegen uns von Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, gerichtete Gewährleistungs‐ und Schadenersatzansprüche verjähren in 12 Monaten, sofern sie nicht auf einem uns zurechenbaren vorwerfbaren Verhalten beruhen. Die Verkürzung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß den §§438 Absatz 1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §§479 Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und §§634 a Absatz 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Weiterhin gilt die Verkürzung nicht, soweit zwingend gehaftet wird, wie z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Gerichtsstand
(1) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Reutlingen.
(2) Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtswidrig oder nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.

 

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